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   OLG Hamm, 05.05.2014 - III-1 Vollz (Ws) 158/14   

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https://dejure.org/2014,11146
OLG Hamm, 05.05.2014 - III-1 Vollz (Ws) 158/14 (https://dejure.org/2014,11146)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.05.2014 - III-1 Vollz (Ws) 158/14 (https://dejure.org/2014,11146)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Mai 2014 - III-1 Vollz (Ws) 158/14 (https://dejure.org/2014,11146)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Umstufung eines Gefangenen von Leistungslohn- in Zeitlohnsystem als Rücknahme einer begünstigenden Maßnahme

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 14, § 43; VwVfg § 48
    Umstufung eines Gefangenen von Leistungslohn- in Zeitlohnsystem als Rücknahme einer begünstigenden Maßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umstufung der Vergütung von Gefangenenarbeit in andere Entlohnungsart ist Rücknahme einer begünstigenden Maßnahme

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - IV StVK 209/13
  • OLG Hamm, 05.05.2014 - III-1 Vollz (Ws) 158/14

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 325
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 29.10.1993 - 2 BvR 672/93

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 05.05.2014 - 1 Vollz (Ws) 158/14
    Ist die Einstufung der Tätigkeit eines Gefangenen einmal erfolgt, so handelt es sich, wenn sie - bei gleichbleibendem Charakter der Tätigkeit - nunmehr umgestuft wird in die jeweils andere Entlohnungsart, weil die Fehlerhaftigkeit der vorherigen Einstufung erkannt wurde, um eine Rücknahme einer begünstigenden Maßnahme, welche rechtlich entsprechend § 14 StVollzG i.V.m. § 48 VwVfG - insbesondere den dort genannten Vertrauensschutzgesichtspunkten - zu bewerten ist (vgl. KG Berlin NStZ 2002, 336; BVerfG NStZ 1994, 100; Arloth a.a.O. § 14 Rdn. 5).
  • OLG Hamm, 04.12.2012 - 1 Vollz (Ws) 672/12

    Im Verfahren nach dem StVollzG ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 05.05.2014 - 1 Vollz (Ws) 158/14
    Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe richtet, ist es allerdings unzulässig, da die Ablehnung des PKH-Gesuchs unanfechtbar ist (vgl. nur: OLG Hamm, Beschl. v. 04.12.2012 - III - 1 Vollz(Ws) 672/12).
  • KG, 03.12.2001 - 5 Ws 738/01
    Auszug aus OLG Hamm, 05.05.2014 - 1 Vollz (Ws) 158/14
    Ist die Einstufung der Tätigkeit eines Gefangenen einmal erfolgt, so handelt es sich, wenn sie - bei gleichbleibendem Charakter der Tätigkeit - nunmehr umgestuft wird in die jeweils andere Entlohnungsart, weil die Fehlerhaftigkeit der vorherigen Einstufung erkannt wurde, um eine Rücknahme einer begünstigenden Maßnahme, welche rechtlich entsprechend § 14 StVollzG i.V.m. § 48 VwVfG - insbesondere den dort genannten Vertrauensschutzgesichtspunkten - zu bewerten ist (vgl. KG Berlin NStZ 2002, 336; BVerfG NStZ 1994, 100; Arloth a.a.O. § 14 Rdn. 5).
  • OLG Hamm, 27.05.2014 - 1 Vollz (Ws) 142/14

    Rücknahme einer begünstigenden rechtswidrigen Maßnahme im Vollzug der

    Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme richtet, erweist sie sich deshalb als unzulässig, weil schon der zu Grunde liegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig war, was vom Rechtsbeschwerdegericht als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 05.05.2014 in dem Verfahren III - 1 Vollz (Ws) 158/14 - ).

    Der Senat hat sich mit den weiteren hier anstehenden Fragen der Zulässigkeit einer Abänderung der bisherigen - fehlerhaften - Einstufung von Gefangenenarbeit als eine (mit höheren Verdienstmöglichkeiten verbundenen) Leistungslohntätigkeit in eine (mit minderen Verdienstmöglichkeiten verbundenen) Zeitlohntätigkeit und der Bewertung dieser Maßnahme unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bereits in seinem Beschluss vom 05.05.2014 in dem Verfahren III - 1 Vollz (Ws) 158/14, dem ein gleichgelagerter Sachverhalt und eine entsprechende Antragstellung in dem Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer gemäß den §§ 109 ff StVollzG zugrunde lagen, befasst und unter anderem ausgeführt, dass dann, wenn die Einstufung der Tätigkeit eines Gefangenen als Zeitlohnarbeit oder Leistungslohntätigkeit einmal erfolgt sei, es sich, wenn sie - bei gleichbleibendem Charakter der Tätigkeit - nunmehr umgestuft werde in die jeweils andere Entlohnungsart, weil die Fehlerhaftigkeit der vorherigen Einstufung erkannt worden sei, um eine Rücknahme einer begünstigenden Maßnahme handele.

  • OLG Hamm, 10.07.2014 - 1 Vollz (Ws) 314/14

    Keine Ausgleichsentschädigung analog § 43 StVollzG bei der Zurückstellung nach §

    Die als sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 ZPO auszulegende "Beschwerde" des Betroffenen gegen die Zurückweisung des von der Strafvollstreckungskammer gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J aus J2 ist unzulässig, da diese Entscheidung nicht anfechtbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2014 - III- 1 Vollz (Ws) 158/14 -, 7. Mai 2013 - III-1 Vollz (Ws) 157/13 und vom 27. März 2012 - III-1 Vollz (Ws) 89 u. 139/12).
  • OLG Hamm, 08.10.2015 - 1 Vollz (Ws) 428/15

    Grundsätze der Entlohnung der Arbeit von Strafgefangenen

    Die Vergütung von Gefangenenarbeit kann im Zeitlohnsystem oder im Leistungslohnsystem erfolgen (Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 40 Rn. 8; Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014, III - 1 Vollz (Ws) 158/14 -, juris).
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